Satzung Fanprojekt Stuttgart e.V.
Präambel
Die Sportkreisjugend Stuttgart und der Stadtjugendring Stuttgart e.V. halten die Arbeit eines Fußball Fanprojektes für außerordentlich wichtig. Daher haben beide Vereine ein großes Interesse an der professionellen Ausgestaltung eines Trägervereins für das Fanprojekt.
Die Sportkreisjugend Stuttgart und der Stadtjugendring Stuttgart sind sich ihrer unterschiedlichen Kompetenzen bewusst, die sie jeweils im Fanprojekt einbringen können. Da diese gegenseitigen Ergänzungen für die Qualität der Arbeit des Fanprojekts förderlich sind, ist eine paritätische Führung durch die beiden Organisationen Sportkreisjugend Stuttgart und Stadtjugendring Stuttgart die Grundlage der Arbeit des Trägervereins. Bezugsvereine des Fanprojekts Stuttgart sind der VfB Stuttgart 1893 e.V. sowie der SV Stuttgarter Kickers e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Fanprojekt Stuttgart e. V.“.
- Sitz des Vereins ist Stuttgart.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll eingetragen werden in das Vereinsregister.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, Veranstaltungen und Beratungen mit und für jugendliche Fußballfans durchzuführen, die geeignet sind, den kulturellen Lebensbedürfnissen von Jugendlichen in ihren unterschiedlichen Lebensbereichen gerecht zu werden.
Die vom Verein durchgeführten Veranstaltungen und Beratungen sollen auch dazu beitragen, sozialverantwortliches Verhalten unter Fans zu fördern. Dazu werden den Jugendlichen sportbezogene und sozialpädagogische Aktivitäten angeboten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (2) Die Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- (3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person (Organisation) werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder haben das Recht, Anträge an den Verein zu formulieren. Sie verpflichten sich, den Vereinszweck nach besten Kräften zu unterstützen. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Erlöschen.
Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines Geschäftsjahrs durch schriftliche Erklärung möglich. Die Kündigung ist bis spätestens zum 30.09. eines jeden Kalenderjahres eingehend beim Vorstand des Vereins möglich. Die Nachweispflicht des rechtzeitigen Eingangs obliegt dem Mitglied. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen Satzung oder Interessen des Vereins verstößt.
Die Mitgliederversammlung muss den Ausschluss in ihrer nächsten Sitzung bestätigen. Die Mitgliedsrechte ruhen während der Dauer des Ausschlussverfahrens.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per EMail einzuladen. Mitglieder die keine Mailadresse haben, werden schriftlich eingeladen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der Beirat oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung wird von einer/m der beiden Vorsitzenden geleitet, bei deren Verhinderung von einer/m der beiden Stellvertretenden.
Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend auf Antrag aus ihrer Mitte ein anderes Vereinsmitglied als Versammlungsleitung wählen.
Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Stimmenübertragung ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung oder durch Gesetz keine andere Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.
Über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu zeichnen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Wahl, Nachwahl und Abwahl des Vorstands
- b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- c) Entgegennahme des Kassenberichtes
- d) Entlastung des Vorstandes
- e) Genehmigung des Haushaltsplanes
- f) Beschlussfassung über Anträge
- g) Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderungen
- h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- i) Wahl und Nachwahl der Revisionsmitglieder
- j) Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu acht Mitgliedern.
Je drei der Vorstände werden auf Vorschlag des Stadtjugendrings gewählt, drei auf Vorschlag der Sportkreisjugend. Von diesen jeweils genannten Vorständen, benennt jede Organisation eine/n Vorsitzende/n.
Es können bis zu zwei Beisitzende aus den Reihen der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Vorstand nach § 26 BGB sind die beiden benannten Vorsitzenden, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Berufung des Beirats. Der Vorstand hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Vereins und leitet die Geschäfte solange keine geschäftsführende Person installiert ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählte Vorstandsmitglieder können jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied in den Vorstand berufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Beirat
Der Beirat kann aus bis zu 19 Personen bestehen und setzt sich nach Möglichkeit, wie folgt zusammen:
Jeweils bis zu zwei Vertretern/Vertreterinnen
- des Jugendhilfeausschusses der Stadt Stuttgart
- des Jugendamtes der Stadt Stuttgart (Verwaltung)
- des Referats Sicherheit, Ordnung und Sport der Stadt Stuttgart
- des VfB Stuttgart 1893 e.V.
- des SV Stuttgarter Kickers e.V.
- der Polizei Stuttgart
Dazu jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin
- der Koordinationsstelle für Fanprojekte
- der Deutschen Fußball Liga (DFL)
- des Deutschen Fußball-Bundes (DFB)
- des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg
Weiterhin drei Stadträte der Stadt Stuttgart, die durch den Gemeinderat entsandt werden. Die Mitglieder des Beirats werden von den genannten Gremien/Organisationen entsandt. Er hat die Aufgabe, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen. Die Amtszeit des Beirats richtet sich nach der Amtszeit des Vorstands. Genaueres regelt der Beirat in einer sich selbst zu gebenden Geschäftsordnung.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der bei einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden. Soweit von Behörden oder Gerichten Ergänzungen oder Änderungen der Satzung vorgeschrieben werden, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss die bestehende Satzung in den bemängelten Paragraphen ändern. Die Änderungen müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
§ 12 Revision
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen haben mindestens einmal jährlich eine stichprobenweise Prüfung der Bücher und der Kasse durchzuführen. Zum Jahresabschluss ist eine Hauptrevision durchzuführen. Der Revisionsbericht über die Buch- und Kassenführung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss von ¾ der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister am ………. in Kraft.