Rechtliche
Arbeitsgrundlagen

Vorwort

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat 1991 festgestellt, dass ein gemeinsames Handeln aller Beteiligten erforderlich ist, um die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zu verbessern. Als Antwort auf die Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen hat die IMK deshalb gemeinsam mit allen Beteiligten das Nationale Konzept Sport und Sicherheit (NKSS) erarbeitet und 1993 verabschiedet. Es enthält Empfehlungen zu den Handlungsfeldern Fanbetreuung im Rahmen von Sozialarbeit, Stadionordnung, Stadiondienste, Stadionsicherheit und Zusammenarbeit aller Beteiligten.

Auf der Grundlage des NKSS ist in den letzten beiden Jahrzehnten viel für die Sicherheit getan worden. Dazu gehören vor allem:

  • der Bau und Betrieb moderner Stadien, die hohe bauliche Sicherheitsstandards erfüllen,
  • die Professionalisierung im Bereich der Ordnungsdienste und der organisatorisch-betrieblichen Bedingungen in den Stadien
  • die Betreuung von inzwischen 51 Fanszenen durch sozialpädagogische Fanprojekte,
  • die intensive und umfangreiche Präventionsarbeit,
  • die Erteilung bundesweit wirksamer Stadionverbote für Gewalttäter,
  • der Einsatz einer professionell arbeitenden Polizei und
  • die gewachsene, enge Zusammenarbeit auf lokaler, nationaler und zunehmend auch internationaler Ebene.

Die Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen betrifft in Deutschland überwiegend Fußballspiele der Männer. Die Lage hat sich in den letzten Jahren durch neue Entwicklungen und Phänomene deutlich verändert. Diese Veränderungen sind europaweit zu beobachten und stellen alle Beteiligten vor neue Herausforderungen.

Hooligangruppen haben an Bedeutung verloren. Im Mittelpunkt steht heute vor allem die sehr heterogene Szene der einzelnen, bis zu 1.000 Personen starken Ultragruppierungen. Ultras verstehen sich als die wahren Fans und begleiten die Fußballspiele ihres Vereins durch aufwändige Choreografien z. T. mit intensivem Einsatz von Pyrotechnik. Einen Dialog mit der Polizei lehnte eine große Zahl der Ultras in der Vergangenheit weitestgehend ab. Erstewart wird der Dialog durch den Ultra-Kodex und die weit verbreitete Erreichbarkeit während der Polizei als Feindbild. Die Gruppierungen sind Teil der lokalen Jugendkultur und haben eine hohe Anziehungskraft für junge Menschen. Gewalt geht zumeist nur von einem kleinen Teil der Ultras aus.

Der Fanreiseverkehr hat durch die Ligastrukturreform 2008 / 09 und ein stark gestiegenes Zuschauerinteresse erheblich zugenommen. Allein in der Bundesliga und der 2. Bundesliga haben in der Saison 2010 / 11 fast 17,4 Millionen Zuschauer die Spielbegegnungen hautnah in den Stadien erlebt. Für einige Fangruppen ist schon die Reise selbst Teil dieses Events. Ein weiterer Schwerpunkt der Sicherheitsstörungen im Zusammenhang mit Fußballspielen liegt daher inzwischen auf den Reisewegen.

Anlassbezogene Sicherheitsstörungen sind vielfach durch den Missbrauch von Pyrotechnik, die Solidarisierung von Gruppen beim Einschreiten von Ordnungsdienst und Polizei, durch Block- und Platzstürme sowie durch Auseinandersetzungen auf Reisewegen gekennzeichnet. Die Veränderungen des Fanverhaltens und die Qualität der Gewalt stellen immer höhere Anforderungen an die Polizei bei der beweiskräftigen Verfolgung anlassbezogener Straftaten. Gewalt und sicherheit gefährdendes Verhalten betreffen überwiegend Fußballveranstaltungen der ersten vier Spielklassen sowie nationale und internationale Spielbegegnungen und haben stetig zugenommen.

Die Verbände und Vereine des deutschen Fußballs haben dieser Entwicklung folgend ihre Projekte und Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Sicherheit weiter ausgebaut. Dazu gehören u. a. eine weitgehende Professionalisierung von Funktionsträgern wie Fan- und Sicherheitsbeauftragten sowie erhebliche Ausweitungen der Anforderungen an die Ordnungsdienste. Die Polizei geht konsequent gegen Gewalt und Sicherheitsstörungen vor, um insbesondere die vielen friedlichen Fans zu schützen. Um dies zu gewährleisten, müssen immer mehr Polizistinnen und Polizisten eingesetzt werden. Dies führt zunehmend zu einsatzmäßigen Belastungsspitzen und hat Auswirkungen bis in den täglichen Dienst.

Fans nehmen jedes Wochenende auf ihren Reisen durch Deutschland deutliche Unterschiede im polizeilichen Handeln wahr. Um größtmögliche Akzeptanz und Wirkung zu erreichen, ist ein einheitliches und abgestimmtes Handeln der Polizeien der Länder und des Bundes notwendig.

Parallel zu diesen Entwicklungen gibt es insbesondere seit 2009 vielfältige Aktivitäten und Initiativen der Politik, der Verbände und Vereine und der Polizei, um den neuen Herausforderungen zu begegnen.

Vor diesem Hintergrund ergab sich die Notwendigkeit, das NKSS grundlegend zu überarbeiten und fortzuschreiben.

Die isolierte Sicht auf die Situation in den Stadien und in deren unmittelbarem Umfeld greift heute zu kurz. Deshalb berücksichtigt die Fortschreibung die Lebenswelt der Fans ganzheitlich.

Mehr Sicherheit bei Fußballspielen ist vor allem gemeinsam mit den friedlichen Fans zu erreichen. Durch die Umsetzung des fortgeschriebenen NKSS sollen sie als ein wichtiger Partner für eine verantwortungsbewusste Fankultur und gegen aggressives, gefahrenträchtiges und gewalttätiges Verhalten gewonnen werden.

Bei der Überarbeitung des NKSS hat der Nationale Ausschuss Sport und Sicherheit die aktuellen Handlungsansätze und entwickelten Konzepte aller Netzwerkpartner berücksichtigt und in einem ganzheitlichen Ansatz verfolgt. Die bewährten Grundlagen des NKSS wurden fortgeschrieben und um die Themenfelder Fanreiseverkehr, Dialog und Kommunikation sowie einheitliches und abgestimmtes Handeln der Polizeien erweitert.

Das NKSS gilt für die Bundesliga, die 2. Bundesliga, die 3. Liga und die Regionalligen des Männerfußballs sowie Spielbegegnungen im Rahmen nationaler und internationaler Wettbewerbe. Für die darunter liegenden Spielklassen wird die sicherheitsorientierte Umsetzung empfohlen, wenn dort gewaltgeneigtes oder Gewalt suchendes Problempotenzial vorhanden ist.

Derzeit bereitet der Deutsche Fußball-Bund eine Strukturreform der Regionalliga vor. Ab der Saison 2012 / 13 wird es fünf Staffeln geben. Die Verantwortung für den Spielbetrieb in der Regionalliga wird dann durch die zuständigen Regional- und Landesverbände übernommen. Die zuständigen Regional- und Landesverbände legen unter Berücksichtigung des NKSS die für die Sicherheit der neuen Regionalliga erforderlichen Standards und Richtlinien fest. Hierbei sind die Sicherheitsbehörden frühzeitig einzubinden.

Zeichnen sich vergleichbare Entwicklungen und Phänomene bei anderen Sportveranstaltungen ab, wird die analoge Umsetzung des NKSS empfohlen.

Partner im Netzwerk „Sport und Sicherheit“ sind insbesondere:

  • Sportvereine und -verbände
  • Polizeien der Länder und des Bundes
  • Kommunen, Kreise und kommunale Verbände
  • Fanprojekte nach dem NKSS
  • Aufgabenträger im Öffentlichen Personenverkehr
  • Verkehrsunternehmen
  • Ministerien der Ressorts für Inneres, Sport, Jugend und Familie und Verkehr

Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes BuchKinder- und Jugendhilfe

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.5.2024 I Nr. 152

§ 11 SGB VIII Jugendarbeit

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

  1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
  2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
  4. internationale Jugendarbeit,
  5. Kinder- und Jugenderholung,
  6. Jugendberatung

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

§ 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948

Präambel

Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,

da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,

da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,

da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,

da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,

da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,

verkündet die Generalversammlung

diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11

  1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
  2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13

  1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
  2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14

  1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
  2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Artikel 15

  1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
  2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.

Artikel 16

  1. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
  2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
  3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17

  1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
  2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20

  1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
  2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21

  1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
  2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
  3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23

  1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
  2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
  3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
  4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25

  1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
  2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26

  1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
  2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
  3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 27

  1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
  2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 28

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29

  1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
  2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
  3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 30

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Quelle: UN Department for General Assembly and Conference Management German Translation Service, NY